Lamellendach im Kanton Aargau: Baubewilligung nötig?
Baubewilligung nötig
Kurzantwort: Gedeckte Sitzplätze bis 40 m² und 3 m Höhe laufen im vereinfachten Verfahren; grösser im ordentlichen Verfahren.
Grundlage: § 50 BauV. Baugesetz (BauG) und Bauverordnung (BauV). Stand Oktober 2026. Gilt innerhalb der Bauzone und ausserhalb von Kernzonen und Schutzgebieten. Gemeinden können strenger sein.
Was im Kanton Aargau konkret gilt
Ein Lamellendach schützt vor Regen und Sonne. Weil es gegen Witterung schützt, behandeln fast alle Kantone und Gemeinden es wie einen gedeckten Sitzplatz: Es zählt zur Bebauung, muss Grenzabstände einhalten und braucht in der Regel eine Baubewilligung, auch wenn der Händler etwas anderes sagt.
Bewilligungsfrei im Kanton Aargau: Kleinstbauten bis 5 m² Grundfläche und 2,5 m Gesamthöhe mit minimalen Immissionen (Gerätehäuschen, Velounterstände) sowie Teiche bis rund 10 m² sind bewilligungsfrei (§ 49 BauV).
Verfahren: Vereinfachtes Verfahren ohne Profilierung und öffentliche Auflage für Klein- und Anbauten wie Gartenhäuser, gedeckte Sitzplätze und einzelne Parkplätze innerhalb der Bauzone (§ 50 BauV), bis 40 m² Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe.
Eingabe: Digital über eBau Aargau in den angeschlossenen Gemeinden, sonst bei der Gemeinde mit dem kantonalen Gesuchsformular.
Beachten Sie die amtlichen Gemeinde-Anleitungen im Kanton Aargau und unsere Unterlagen-Checkliste.
Unser Festpreis für ein Lamellendach im Kanton Aargau
- Vorabklärung CHF 149, schriftliche Einschätzung mit Verfahren, Unterlagen und Gebührenrahmen Ihrer Gemeinde. Wird beim Gesuch angerechnet.
- Baugesuch CHF 690, komplettes Dossier, Einreichung, Rückfragen und Fristen bis zum Entscheid. Exkl. Gemeindegebühren.
- Nachträgliches Baugesuch CHF 990, wenn einem Lamellendach bereits steht und die Gemeinde ein Gesuch verlangt.
Häufige Fragen
Ist Lamellendach im Kanton Aargau bewilligungspflichtig?
Baubewilligung nötig. Gedeckte Sitzplätze bis 40 m² und 3 m Höhe laufen im vereinfachten Verfahren; grösser im ordentlichen Verfahren. Grundlage: § 50 BauV.
Welches Verfahren gilt im Kanton Aargau?
Vereinfachtes Verfahren ohne Profilierung und öffentliche Auflage für Klein- und Anbauten wie Gartenhäuser, gedeckte Sitzplätze und einzelne Parkplätze innerhalb der Bauzone (§ 50 BauV), bis 40 m² Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe.
Wer darf das Gesuch im Kanton Aargau einreichen?
Keine formelle Qualifikationspflicht für Planverfasser; Pläne müssen den Anforderungen von § 51 BauV genügen. Sie erteilen uns eine Vollmacht; Bauherrschaft und Grundeigentümer unterschreiben das Gesuch.
Was kostet das Baugesuch für ein Lamellendach im Kanton Aargau?
Unser Festpreis beträgt CHF 690 für das Dossier inklusive Einreichung und Rückfragen. Behördengebühren und vereinbarte Zusatzleistungen kommen hinzu; der behördliche Tarif ist standortabhängig.
Lamellendach im Kanton Aargau, wir reichen ein.
Einschätzung in 2 Werktagen, Dossier in 5. Unverbindlich anfragen.