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Baubewilligung im Kanton Luzernfür Pergola, Lamellendach, Carport, Gartenhaus, Pool und mehr

Was im Kanton Luzern bewilligungsfrei ist, was eine Meldung braucht und wann ein Baugesuch Pflicht ist, mit Gesetzesgrundlage und unserem Festpreis-Service für Städte und Dörfer im ganzen Kanton.

Bewilligungsfrei im Kanton Luzern: Nicht gewerblichen Zwecken dienende Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie offene Pergolen sind bewilligungsfrei (§ 54 PBV). Für Kleinbauten gelten enge Masse; was darüber liegt, braucht ein Baugesuch.

Brauche ich eine Baubewilligung?

Kostenlose Ersteinschätzung in 20 Sekunden: 9 Kantone, 8 Objekte, Stand Oktober 2026.

Alle Objekte im Kanton Luzern im Überblick

ObjektEinstufungRegelGrundlage
Pergola In der Regel bewilligungsfrei Offene Pergolen der Gartengestaltung ohne gewerbliche Nutzung sind bewilligungsfrei. Sobald ein Dach dazukommt, nicht mehr.§ 54 PBV
Lamellendach Baubewilligung nötig Ein Lamellendach schützt gegen Witterung und ist deshalb baubewilligungspflichtig. Planverfasser müssen qualifizierte Fachleute sein, unser Partner unterschreibt mit.§ 184, § 188 PBG
Sitzplatzüberdachung Baubewilligung nötig Sitzplatz- und Terrassenüberdachungen sind baubewilligungspflichtig.§ 184 PBG
Carport Baubewilligung nötig Carports sind baubewilligungspflichtig.§ 184 PBG
Gartenhaus Kommt auf Grösse und Standort an Kleine Gartenhäuser können bewilligungsfrei sein, wenn sie die Masse von § 54 PBV einhalten; grössere brauchen ein Baugesuch. Wir prüfen die Masse mit dem Reglement Ihrer Gemeinde.§ 54 PBV
Pool Baubewilligung nötig Fest eingebaute Pools sind bewilligungspflichtig.§ 184 PBG
Wärmepumpe (Aussengerät) Kommt auf Grösse und Standort an Wärmepumpen-Aussengeräte: bewilligungsfrei oder meldepflichtig, wenn Lärmschutz und Abstände eingehalten sind; sonst Baugesuch.§ 54 PBV, LSV
Solaranlage (Sonderfall) Kommt auf Grösse und Standort an Dachanlagen über 20 m² sind meldepflichtig (20 Tage vor Baubeginn), kleinere bewilligungsfrei. In Ortsbildschutzgebieten, an inventarisierten Bauten, freistehend oder als Solar-Carport: Baubewilligung.§ 54 PBV, Art. 18a RPG

Verfahren im Kanton Luzern

Rechtsgrundlage: Planungs- und Baugesetz (PBG) und Planungs- und Bauverordnung (PBV). Zur kantonalen Informationsseite.

Eingabe: Digitale Eingabe über das kantonale Baugesuchsformular plus unterschriebenes Beilagenverzeichnis in Papierform.

Planverfasser: Die Planverfasser müssen qualifizierte Fachleute sein (§ 188 Abs. 3 PBG). Wir arbeiten in Luzern mit einem qualifizierten Planverfasser zusammen, der das Gesuch mitunterzeichnet.

Mit dem Baugesuch ist auch die «Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern» einzureichen. Bewilligungsfreie Vorhaben sind in § 54 PBV abschliessend aufgezählt.

So läuft Ihr Gesuch im Kanton Luzern mit uns

  1. Anfrage. Sie schicken uns Adresse, Objekt, Masse und Fotos, per Formular, E-Mail oder WhatsApp. Dauert 3 Minuten.
  2. Vorabklärung. Innert 2 Werktagen wissen Sie: bewilligungsfrei, Meldung oder Baugesuch, mit Verfahren, Unterlagen und Gebührenrahmen.
  3. Freigabe. Sie bestätigen per Zahlungslink und unterschreiben die Vollmacht digital.
  4. Dossier. Wir erstellen Formulare, Baubeschrieb, Situationsplan, Grundriss, Schnitt und Beilagen, vollständig und gemeindekonform.
  5. Einreichung. Sie unterschreiben, wir reichen ein (digital oder per Post) und bestätigen Ihnen den Eingang.
  6. Entscheid. Rückfragen der Gemeinde beantworten wir. Sie erhalten die Bewilligung und wissen, was beim Bau zu beachten ist.

Ortsseiten im Kanton Luzern

Jede Gemeinde hat ein eigenes Bau- und Zonenreglement. Wir prüfen es für Ihren Standort, auch wenn Ihr Dorf hier keine eigene Ortsseite hat.

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Baugesuch im Kanton Luzern, ab CHF 690, in 5 Werktagen.

Einschätzung in 2 Werktagen. Unverbindlich.

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