Gartenhaus im Kanton Zürich: Baubewilligung nötig?
Kommt auf Grösse und Standort an
Kurzantwort: Gartenhäuser bis 2,5 m Höhe und 6 m² sind bewilligungsfrei (ausser Kernzone/Schutzgebiet). Darüber: Anzeigeverfahren für Gartenhäuser und Schöpfe.
Grundlage: § 1 lit. a, § 14 lit. m BVV. Planungs- und Baugesetz (PBG) und Bauverfahrensverordnung (BVV). Stand Oktober 2026. Gilt innerhalb der Bauzone und ausserhalb von Kernzonen und Schutzgebieten. Gemeinden können strenger sein.
Was im Kanton Zürich konkret gilt
Kleine Gartenhäuser sind in vielen Kantonen bis zu einer bestimmten Grundfläche und Höhe bewilligungsfrei. Die Grenzen liegen je nach Kanton zwischen 4 und 12 Quadratmetern, darüber braucht es ein Kleinbaugesuch oder eine Anzeige.
Bewilligungsfrei im Kanton Zürich: Bauten und Anlagen bis 2,5 m Gesamthöhe und 6 m² Bodenfläche sind in Bauzonen bewilligungsfrei, nicht aber in Kernzonen, Schutzgebieten und im Geltungsbereich von Schutzanordnungen (§ 1 lit. a BVV).
Verfahren: Für Gartenhäuser und Schöpfe gilt das Anzeigeverfahren (§ 14 BVV), für kleinere Vorhaben das vereinfachte Verfahren ohne Aussteckung und Publikation. Die Gemeinde entscheidet über das Verfahren.
Eingabe: Digital über eBaugesucheZH; einzelne Gemeinden verlangen zusätzlich Papierexemplare.
Unser Festpreis für einem Gartenhaus im Kanton Zürich
- Vorabklärung CHF 149, schriftliche Einschätzung mit Verfahren, Unterlagen und Gebührenrahmen Ihrer Gemeinde. Wird beim Gesuch angerechnet.
- Baugesuch CHF 690, komplettes Dossier, Einreichung, Rückfragen und Fristen bis zum Entscheid. Exkl. Gemeindegebühren.
- Nachträgliches Baugesuch CHF 990, wenn einem Gartenhaus bereits steht und die Gemeinde ein Gesuch verlangt.
Häufige Fragen
Ist Gartenhaus im Kanton Zürich bewilligungspflichtig?
Kommt auf Grösse und Standort an. Gartenhäuser bis 2,5 m Höhe und 6 m² sind bewilligungsfrei (ausser Kernzone/Schutzgebiet). Darüber: Anzeigeverfahren für Gartenhäuser und Schöpfe. Grundlage: § 1 lit. a, § 14 lit. m BVV.
Welches Verfahren gilt im Kanton Zürich?
Für Gartenhäuser und Schöpfe gilt das Anzeigeverfahren (§ 14 BVV), für kleinere Vorhaben das vereinfachte Verfahren ohne Aussteckung und Publikation. Die Gemeinde entscheidet über das Verfahren.
Wer darf das Gesuch im Kanton Zürich einreichen?
Keine formelle Berufsqualifikation für Planverfasser vorgeschrieben; Pläne müssen den Anforderungen der BVV entsprechen und von Bauherrschaft und Grundeigentümer unterschrieben sein. Sie erteilen uns eine Vollmacht; Bauherrschaft und Grundeigentümer unterschreiben das Gesuch.
Was kostet das Baugesuch für einem Gartenhaus im Kanton Zürich?
Unser Festpreis beträgt CHF 690 für das komplette Dossier inklusive Einreichung und Rückfragen. Die Gemeindegebühren kommen dazu (bei Kleinbauten meist CHF 150 bis 1'500).
Gemeinden im Kanton Zürich
Gartenhaus in anderen Kantonen
Gartenhaus im Kanton Zürich, wir reichen ein.
Einschätzung in 2 Werktagen, Dossier in 5. Unverbindlich anfragen.