Sitzplatzüberdachung im Kanton Aargau: Baubewilligung nötig?
Baubewilligung nötig
Kurzantwort: Gedeckte, mindestens einseitig offene Sitzplätze: vereinfachtes Verfahren bis 40 m² / 3 m.
Grundlage: § 50 BauV. Baugesetz (BauG) und Bauverordnung (BauV). Stand Oktober 2026. Gilt innerhalb der Bauzone und ausserhalb von Kernzonen und Schutzgebieten. Gemeinden können strenger sein.
Was im Kanton Aargau konkret gilt
Terrassen- und Sitzplatzüberdachungen sind in praktisch allen Kantonen baubewilligungspflichtig, weil sie überdachte Fläche schaffen. Oft ist ein vereinfachtes Verfahren ohne öffentliche Auflage möglich, wenn Abstände und Masse stimmen.
Bewilligungsfrei im Kanton Aargau: Kleinstbauten bis 5 m² Grundfläche und 2,5 m Gesamthöhe mit minimalen Immissionen (Gerätehäuschen, Velounterstände) sowie Teiche bis rund 10 m² sind bewilligungsfrei (§ 49 BauV).
Verfahren: Vereinfachtes Verfahren ohne Profilierung und öffentliche Auflage für Klein- und Anbauten wie Gartenhäuser, gedeckte Sitzplätze und einzelne Parkplätze innerhalb der Bauzone (§ 50 BauV), bis 40 m² Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe.
Eingabe: Baugesuch über die Gemeinde; kantonales Gesuchsformular, zunehmend digital.
Unser Festpreis für einer Sitzplatzüberdachung im Kanton Aargau
- Vorabklärung CHF 149, schriftliche Einschätzung mit Verfahren, Unterlagen und Gebührenrahmen Ihrer Gemeinde. Wird beim Gesuch angerechnet.
- Baugesuch CHF 690, komplettes Dossier, Einreichung, Rückfragen und Fristen bis zum Entscheid. Exkl. Gemeindegebühren.
- Nachträgliches Baugesuch CHF 990, wenn einer Sitzplatzüberdachung bereits steht und die Gemeinde ein Gesuch verlangt.
Häufige Fragen
Ist Sitzplatzüberdachung im Kanton Aargau bewilligungspflichtig?
Baubewilligung nötig. Gedeckte, mindestens einseitig offene Sitzplätze: vereinfachtes Verfahren bis 40 m² / 3 m. Grundlage: § 50 BauV.
Welches Verfahren gilt im Kanton Aargau?
Vereinfachtes Verfahren ohne Profilierung und öffentliche Auflage für Klein- und Anbauten wie Gartenhäuser, gedeckte Sitzplätze und einzelne Parkplätze innerhalb der Bauzone (§ 50 BauV), bis 40 m² Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe.
Wer darf das Gesuch im Kanton Aargau einreichen?
Keine formelle Qualifikationspflicht für Planverfasser; Pläne müssen den Anforderungen von § 51 BauV genügen. Sie erteilen uns eine Vollmacht; Bauherrschaft und Grundeigentümer unterschreiben das Gesuch.
Was kostet das Baugesuch für einer Sitzplatzüberdachung im Kanton Aargau?
Unser Festpreis beträgt CHF 690 für das komplette Dossier inklusive Einreichung und Rückfragen. Die Gemeindegebühren kommen dazu (bei Kleinbauten meist CHF 150 bis 1'500).
Sitzplatzüberdachung im Kanton Aargau, wir reichen ein.
Einschätzung in 2 Werktagen, Dossier in 5. Unverbindlich anfragen.