Sitzplatzüberdachung im Kanton Zug: Baubewilligung nötig?
Baubewilligung nötig
Kurzantwort: Sitzplatzüberdachungen sind Bauten und baubewilligungspflichtig.
Grundlage: § 44 PBG. Planungs- und Baugesetz (PBG) und Verordnung zum PBG (V PBG). Stand Oktober 2026. Gilt innerhalb der Bauzone und ausserhalb von Kernzonen und Schutzgebieten. Gemeinden können strenger sein.
Was im Kanton Zug konkret gilt
Terrassen- und Sitzplatzüberdachungen sind in praktisch allen Kantonen baubewilligungspflichtig, weil sie überdachte Fläche schaffen. Oft ist ein vereinfachtes Verfahren ohne öffentliche Auflage möglich, wenn Abstände und Masse stimmen.
Bewilligungsfrei im Kanton Zug: Bewilligungsfrei sind unter anderem Kleinstbauvorhaben wie Treib- und Gartenhäuschen bis 4 m² Grundfläche sowie Terrainveränderungen bis 1,2 m Höhe und 50 m³ (§ 45 V PBG). Eine ungedeckte Pergola braucht laut Regierungsrat weder Baugesuch noch Bauanzeige (RRB BD 2023-114).
Verfahren: Geringfügige Bauvorhaben und Solaranlagen, die nachbarliche und öffentliche Interessen nicht erheblich berühren, werden mit einer Bauanzeige gemeldet (§ 44a PBG). Alles andere braucht ein Baugesuch (§ 44 PBG).
Eingabe: Digital über cymo ebau bei der Standortgemeinde; viele Gemeinden verlangen zusätzlich Papierexemplare mit unterschriebener Eingabequittung.
Beachten Sie die amtlichen Gemeinde-Anleitungen im Kanton Zug und unsere Unterlagen-Checkliste.
Unser Festpreis für eine Sitzplatzüberdachung im Kanton Zug
- Vorabklärung CHF 149, schriftliche Einschätzung mit Verfahren, Unterlagen und Gebührenrahmen Ihrer Gemeinde. Wird beim Gesuch angerechnet.
- Baugesuch CHF 690, komplettes Dossier, Einreichung, Rückfragen und Fristen bis zum Entscheid. Exkl. Gemeindegebühren.
- Nachträgliches Baugesuch CHF 990, wenn einer Sitzplatzüberdachung bereits steht und die Gemeinde ein Gesuch verlangt.
Häufige Fragen
Ist Sitzplatzüberdachung im Kanton Zug bewilligungspflichtig?
Baubewilligung nötig. Sitzplatzüberdachungen sind Bauten und baubewilligungspflichtig. Grundlage: § 44 PBG.
Welches Verfahren gilt im Kanton Zug?
Geringfügige Bauvorhaben und Solaranlagen, die nachbarliche und öffentliche Interessen nicht erheblich berühren, werden mit einer Bauanzeige gemeldet (§ 44a PBG). Alles andere braucht ein Baugesuch (§ 44 PBG).
Wer darf das Gesuch im Kanton Zug einreichen?
Keine formelle Berufsqualifikation vorgeschrieben. Sie erteilen uns eine Vollmacht; Bauherrschaft und Grundeigentümer unterschreiben das Gesuch.
Was kostet das Baugesuch für eine Sitzplatzüberdachung im Kanton Zug?
Unser Festpreis beträgt CHF 690 für das Dossier inklusive Einreichung und Rückfragen. Behördengebühren und vereinbarte Zusatzleistungen kommen hinzu; der behördliche Tarif ist standortabhängig.
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Einschätzung in 2 Werktagen, Dossier in 5. Unverbindlich anfragen.